Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bestandgericht
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Bestand (IV)
- das ein richter die gmain nit beschwer mit wandel, noch mit andern sachen, sunder nach der herren ratt und nach gnaden, wen es nit ein bestant gericht ist15. Jh. Preßburg/MHungJurHist. IV 2 S. 26Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)