Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bestandvertrag
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- BadLR. 1809 Satz 1709
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- der vertrag, wodurch jemand den gebrauch einer unverbrauchbaren sache auf eine gewisse zeit und gegen einen bestimmten preis erhält, heißt überhaupt bestandvertrag1811 ÖstABGB. § 1090Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1830 BernCGB. 834