Beundenrecht
Beundenrecht
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die freyheit von allem verbott der speisen in gedachtem meyerhoff sampt dem püntenrecht vnd daß vnsere amptleuth von B. mit ihrem haussgesind vnd dienstvolck vmb schlegereyen scheltwort vnd dergleichen ... keinem andern richter unterworfen sein1665 ArgauLsch. II 183 Faksimile