Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beutelgabe
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Geldzahlung
- welche [Lehen] man aber ungeadelten persohnen ... verleihen thuet, die nennt man peütllehen, und fleüst diser nam daher, daz angeregte persohnen ihr inhabendes lehenguet ... mit ainer peütlgaab verdienen und dem lehensherrn ain gewiße lehensteüer ... raichen16. Jh. NÖLehntraktat 4 § 2
- FinsterwalderObs. IV 291