Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Beuteltrinkgeld

Beuteltrinkgeld

  • bey den muͤllern mit ernste darob seyn, daß sie den unterthanen ... und ein mehrers weder am beutel-trink-gelde noch andern nicht begeren
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 653