beweinen
beweinen
I
mit Wein versehen
-
wie der schultheiß alle vollgeding die tafel zu beweinen schuldig ist1564 (Hs. 17. Jh.) Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 170
-
sich bewinen und koufen16. Jh. SchlettstStR. 528 Faksimile
II
reflexiv: sich betrinken
- 1468 Frankfurt am Main/Diefenb.-Wülcker 216 Faksimile
- DWB. I 1777 Faksimile
III
gerichtliche Weingebühr entrichten
-
seyn außklag beweinen, thut er daß nicht, so hat er seyn außklag nicht befestiget1564 (Hs. 17. Jh.) Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 174
-
ob aber einer nicht gehorsam wäre [der Ladung] so mag der gehorsame den ungehorsamen beweinen und beweisen uff das seine1564 (Hs. 17. Jh.) MünchenGA. 23 (1846) 197
III –
"zahlte ein Huber seine Zinse nicht, so wurde sein Gut von dem Meier, in Gegenwart einiger Zeugen, für eingezogen erklärt. Um dem Schuldner Frist zu geben, wiederholte man dies Urteil zu verschiedenen Zeiten und trank dabei jedesmal, auf seine Kosten, eine gewisse Quantität Wein. bewinen ist demnach so viel als für eingezogen erklären" Schmidt,ElsWB. 38