Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beweinkäuftigen

beweinkäuftigen

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den "Weinkauf" bei Besitzwechsel zahlen
  • dan die [inhaber der pfandtheuser] aufs neue s.f.g. widerumb beweinkäuftigen ... und einen jährlichen zins ... bezahlen sollen
    1559 Culemann,MindenLV. 55