Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): beweisen
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(Beweisbuch)
Beweiseinbringung
I zurechtweisen, unterweisen; eine Rechtsweisung erteilen; ein Urteil verkünden; zuerkennen
- 1 einen Beweis erbringen (s. Beweis II), nachweisen
- 2 (be)schwören
- 3 jemanden überführen
- 4 anzeigen, benennen, namhaft machen
- 5 vorweisen, zeigen
- -- insbesondere Urkunden
- 6 die Meisterprobe ablegen
- 7 bestätigen
- 8 zuweisen, anweisen
- 9 in den Besitz einweisen; auflassen
- 10 verschreiben, überweisen, anweisen, widerlegen, bezahlen
- 11 erweisen, antun; reflexiv: sich erzeigen
- 12 reflexiv: sich erkenntlich zeigen
- 13 brandmarken
III Bedeutung unklar
IV Niederländische Sonderbedeutungen