Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): bewerfen

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reflexiv: sich berufen, sich beziehen auf
  • damit derselbe [Prozeßgegner] ... sich ... keinesweges auf eine vortheilige überlegung, oder allenfalls erschleichende unvertheidigung bewerfen möge
    1767 Sonnenfels,GesSchr. III 29
  • so wird sich dießfalls auf die ... ordnung vom 15. vii. 1794 beworfen 
    1795 WürtLändlRQ. I 395
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niederländische Bedeutungen siehe Stallaert I 238f., MnlWB. I 1216f.

unter Ausschluss der Schreibform(en):
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