Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Blutbannbefugnis

Blutbannbefugnis

Blutbann
  • jedoch leidet diese allgemeine blutbannsbefugniß den rechtlichen abfall in ansehen jener malefizfaͤllen, die wir uns, oder unseren oberen gerichtsstellen zur erkanntnuß vorbehalten, somit entweder in dieser unser peinlichen gerichtsordnung, oder in einem anderen unseren kuͤnftigen gesetze ausdruͤcklich ausgenommen werden
    1769 CCTher. 21 § 2