Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bockshaut
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1bocken
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alem. bockshut, nd. buckeshut
II
als Abgabe
- thesaurarius ... habebit ... excessum matrimonia cerocensualium sine licentia contrahentium, dictum buckeshut1337 InvNichtstaatlArchWestf. Beibd. I 584/585
III
?
- [vgl. hierzu] wer ein anclagt der guter halben, der soll haben ein buckshut, die 5 ß wert sie, oder 5 ß darvor. desgleichen wer kunde fürt, item wo iemand mit dem eide zugelassen würde sein guter zu behalten, soll auch ein bockshut haben oder 5 ß darvor1525 GrW. V 262f.Faksimile (ca. 294 KB)
- wann ein hofgenosz tods halben abgienge, womit ist er verfallen? ... ist er ein ackermann, mit dem besten pferd ... wanns ein einläufer, mit der besten kuhe; ist es aber eine witfrau, mit dem besten kleid von leinwat, so sie mit ihrer hand gesponnen. ist aber der keins fürhanden, so weisens die hofgenossen uf die bockshaut1740 GrW. V 257Faksimile (ca. 293 KB)
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