Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bockshaut

Bockshaut

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alem. bockshut, nd. buckeshut 

I als zollpflichtige Ware
II als Abgabe
III ?
  • [vgl. hierzu] wer ein anclagt der guter halben, der soll haben ein buckshut, die 5 ß wert sie, oder 5 ß darvor. desgleichen wer kunde fürt, item wo iemand mit dem eide zugelassen würde sein guter zu behalten, soll auch ein bockshut haben oder 5 ß darvor
    1525 GrW. V 262f.
  • wann ein hofgenosz tods halben abgienge, womit ist er verfallen? ... ist er ein ackermann, mit dem besten pferd ... wanns ein einläufer, mit der besten kuhe; ist es aber eine witfrau, mit dem besten kleid von leinwat, so sie mit ihrer hand gesponnen. ist aber der keins fürhanden, so weisens die hofgenossen uf die bockshaut 
    1740 GrW. V 257
unter Ausschluss der Schreibform(en):