Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bornpfennig

Bornpfennig

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  • wird ... dürfftigen halleuten ... etwas an gelde ... mitgetheilet: insgemein der bornpfennig genant
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 122
unter Ausschluss der Schreibform(en):