Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Botpfennig

Botpfennig

Mahngebühr
  • [der Schuldner] khan ... die pfandt in 8 tagen lößen mit dem gelt, wie sie verkauft sein, auch mit dem botspfennig, und was darauß gangen wer
    1618 GengenbachStB. 130