Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1bracken/1bracken

1bracken

nd. wracken 

I prüfen, besichtigen
vgl. Bracke
II (als schlecht) aussondern, ausschießen
--
(Zeugen) zurückweisen
--
  • [wer untauglich war, wurde als Siebener verworfen,] gewrakt, affgewrakt
    oJ. Gierke,DeichR. II 558
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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1bracken

nd. wracken 

I prüfen, besichtigen
vgl. Bracke
II (als schlecht) aussondern, ausschießen
--
(Zeugen) zurückweisen
--
  • [wer untauglich war, wurde als Siebener verworfen,] gewrakt, affgewrakt
    oJ. Gierke,DeichR. II 558
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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