Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bräubuch

Bräubuch

  • ungeachtet er ... des privilegii der hochfürstlichen räthe, vermöge dessen sie allenfalls sich selbsten einen tag auszuwehlen, und zu dem ende das braubuch von ihm abzufordern befugt ... erinnert worden
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 166