Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Brandmal

Brandmal

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dem Verbrecher eingebranntes Zeichen
  • es muß ... mit dem gefangenen ... eine ... durchsuchung ... gehalten werden, ob er nichts verdaͤchtiges ..., uͤberkommene zeichen, brandmahl etc. an und bey sich habe
    1707 SudetenHGO. Art. 4 § 7
  • 1710 CCPrut. III 509
  • mit staupenschlägen und einem brandmahl belegt
    1712 BremPolO.(1732) 972
  • 1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 435
  • 1769 CCTher. 6 § 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):