Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): brandmalen

brandmalen

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wie brandmarken (I) 
  • daß der thaͤter ... mit ruthen zu streichen, sodann zu brandmahlen, und aus dem lager zu jagen
    1603 Lünig,CJMilit. Anh. 362
  • gebrandmahlet oder gestämpflet
    1766 MurtenStR. 563
unter Ausschluss der Schreibform(en):