Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Brautvieh

Brautvieh

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Abgabe der Untertanen bei Ausstattung der Herrschaftskinder
  • braut-vieh wird eine abgabe an kaͤlbern, laͤmmern, huͤnern, gaͤnsen oder andern vieh, auch wohl an haber, eyern und dergleichen genennet, welche die unterthanen ihrer gerichts-obrigkeit, wenn letztere ihre kinder ausstatten, an manchen orten zu entrichten schuldig seyn
    1753 Hellfeld I 736
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