Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Brennzeichen

Brennzeichen

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I Brandmarke
  • unter gemeiner statt prenndzeichen wein verkauffen
    1676 MHungJurHist. V 2 S. 292
  • vor den übrigen erben soll der jüngste sohn seines vaters zeichen führen und haben, es sei am vieh, brennzeichen oder siegel und pitschier
    oJ. SchweizArchVk. 11 (1907) 170
  • Gutzeit,Livl. I 151
II Werkzeug zum Brandzeichnen
  • wir hand auch der statt stampfel und brennzeichen 
    1505 BruggStR. 111
unter Ausschluss der Schreibform(en):