Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Brotbrief

Brotbrief


I "Zeugnis" SchleswHWB. I 530

II wie Panisbrief (I) 
  • das recht brod- oder panis-briefe zu geben, ob solches auch bei evangelischen mittelbaren stiftern statt habe
    1783 Spittler,Panisbriefe Titelblatt
  • endlich hat der kaiser noch das recht, panis- oder brotbriefe zu erteilen; sie sind kaiserliche reskripte, wodurch einer frommen stiftung oder gemeinde, wo ein gemeinschaftlicher tisch üblich war oder noch ist, aufgetragen wird, einer gewissen person ohne unterschied des standes, geschlechtes oder der religion den lebenslänglichen unterhalt in natur oder in geld abzureichen. der kaiser hat dieses recht heutzutage nur auf jene klöster und stifter im reich, wo und wie er dieses kaiserliche reservat rechtlich hergebracht hat
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
unter Ausschluss der Schreibform(en):