Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Brotgenosse
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Brotgenosse
abhängiger Hausstandsgenosse
- hausgesind oder protgenossen1569 Donauwörth(Stenger) 151
- die send wird ... besessen in gegenwert ... der ganzen gemeinden, doch ausgescheiden die weibspersonen und alle junge knaben ... dieweil ein jeglicher haussvater fur alle seine brottgenossen ist schuldig rechnung zu geben1597 Koeniger,SendQ. 76
- dasz die christen durch ihre weiber, kinder, brod-genosszen, gesind oder jemand andern einem juden ein pfand versezen lasszen1648 CJMunBohem. 583Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- brodt- und haußgenossenNÖLGO. 1656 I 19 § 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Schmeller2 I 1762
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