Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Brotschnitt

Brotschnitt

erster Tag, an dem die Gemeindeeingesessenen ihr eigenes Getreide schneiden
  • wann es zeitig sie zu schneiden, so sollen die gemeine oder die nachbar den ersten dag schneiden, brotschniede, den zweiten tag plochrecht
    1566 RhW. I 1 S. 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):