Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Buchdrucker

Buchdrucker

  • gebietten ... allen ... unsern ... underthanen ... insonderhait allen buchdruckern 
    TirolLO. 1573
  • 1616 WaadtStat. Priv.
  • soll kein buchdrucker etwas ... dem andern zu seinem ... schaden nachdrucken ... widrigenfalls soll er das erstemal um 100 und das zweitemal um 200 reichstaler ... gestraft werden
    1668 Salzburg/QNPrivatR. II 2 S. 108
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):