Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Büchsenknecht

Büchsenknecht

Kassen- und Vermögensverwalter der Gilde
  • als auch an denselben dreger kum vier schlösse und dazu vier schlüssell sein, soll zu vermeidunge allerhandt verdacht ein jeder buchsenknecht einen schlüssell in seiner verwahrunge haben
    1620 StettinTräger 332
  • StettinTräger 292