Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Büchsenmaut

Büchsenmaut

Zoll auf Waren, die in Büchsen transportiert werden (Salz?)
  • weill auch die von Leoben vermüg habender freyhait dasjenige gelt, so die püxenmaut järlichen erträgt, zum stattgepeu anzuwenden schuldig
    1598 ArchÖG. 96 (1907) 141
unter Ausschluss der Schreibform(en):