Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bündel
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bundbrüchig
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vgl.
Binkel
I
Maßeinheit
- 1290 LübUB. III 28
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1660 Radkersburg 45f.
- 10 bundelen [strooy] maken 1 tierling17. Jh. CoutBruxelles 431Volltext - digitalisiert im Rahmen von "Recht uit de Lage Landen"
II
Ranzen der Handwerksburschen
- bündel und gruß versagen [Wenn ein Gesell wandern will, pflegt ihm vom Handwerck der Gruß an alle, die des Handwercks redlich sind, mit ertheilet zu werden, woferne er anders sich vorhin selbst also ufgeführet, daß sie ihn hierzu tüchtig und würdig erkennen, wiedrigen Falls wird ihm kein Abschied gegönnet, und ist solches einem Arrest gleich zu achten, biß zu ausgemachter Sache]1722 Beier,HdwLex. 76Faksimile - in Google Books
- bündel ablegen [Ist bey denen wandernden Gesellen: Einer wegen einkehren, Herberge nehmen. Und ist ein Verstehs, wenns bey einem Meister geschieht, so die Herberge nicht hat]oJ. Beier,HdwLex. 75Faksimile - in Google Books
- bündel eintragen [Ist die Obliegenheit des Oerten-Jüngers, daß er die wandernden Gesellen, wenn sie Arbeit bekommen, beym Meister einführet und den Bündel hinträgt]oJ. Beier,HdwLex. 75Faksimile - in Google Books
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