Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bürgersitz
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Bürgersitz
- daß die exules ... zu ihrem behaltnen oder verlohrnen burgersitz ... eingelassen werden1649 Biberach 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- burgersietze, ein haus zu bauen in jahresfrist das als gut seie als 2 ℔ heller, das soll man ihm nicht versagen und mag dann zu andern allmend und zugehörent recht haben als ein anderer gemeindsmann1726 MannhGBl. 12 (1911) 110