Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bürgersitz

Bürgersitz

  • daß die exules ... zu ihrem behaltnen oder verlohrnen burgersitz ... eingelassen werden
    1649 Biberach 205
  • burgersietze, ein haus zu bauen in jahresfrist das als gut seie als 2 ℔ heller, das soll man ihm nicht versagen und mag dann zu andern allmend und zugehörent recht haben als ein anderer gemeindsmann
    1726 MannhGBl. 12 (1911) 110