Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bürgerstand

Bürgerstand

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-- als Standesbezeichnung
  • mit sambt den vom burgerstandt ervordern lassen
    1581 AktGegenref. 161
  • den andern zweyen ständen, der prälaten und burgerstandts 
    1590 Schwanser nr. 568
  • 1627 BöhmLO. T 9
  • vier stände als 1. der herren-; 2. der praelaten- ...; 3. der ritter-; und 4. der burgerstand 
    1682 Glogau/CDSiles. 27 S. 297
  • 1707 SudetenHGO. Art. 3 § 10
  • 1794 PreußALR. II 1 § 30
  • der bürgerstand begreift alle einwohner des staats unter sich, welche ihrer geburt nach weder zum adel noch zum bauerstande gerechnet werden können; und auch nachher keinem dieser stände einverleibt sind
    1794 PreußALR. II 8 § 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):