Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Büschel

Büschel

als Marktzeichen
  • es soll der nachrichter ... des morgens frue ain püschl aufstecken. darbei soll man verstehen daß niemand frembder für sol kaufen ... das soll wehren unzt man auf dem perg gesingt, so soll er das püschl fuder thuen
    1549 NÖsterr./ÖW. VIII 754
unter Ausschluss der Schreibform(en):