Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Buhlenlied

Buhlenlied

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  • welche offentlich garstige unzüchtige bulenlieder figuriren, sollen alle gesteupt werden
    1583 Nordhausen/SchulO./MittSchulg. 2 (1892) 111
unter Ausschluss der Schreibform(en):