Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Bundzoll

Bundzoll

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Zoll von gebündelten Gütern
  • der bischoffszoller, welcher den bundtzoll einnimbt ...; bundtzoll ist der zoll von den gebundenen gutern, als ballen tug, hanff ... so ins kauffhaus gebracht werdent, quasi diceretur; der gebundzoll
    oJ. Schannat,Worm. 443
unter Ausschluss der Schreibform(en):