Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Challe

Challe

Gaunersprache; "Diebstahl, bei welchem ein Teil zurückgelassen wird, damit der Diebstahl nicht gleich entdeckt wird" Groß,UR.6 I 460
  • challe handeln [wenn der Dieb nicht heimlich fortgeht]
    oJ. Groß,UR.6 I 460
  • challe schlagen [einen Teil des gestohlenen Gutes vor den Kameraden unterschlagen]
    oJ. Groß,UR.6 I 460