Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Dämmer

Dämmer

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I Pflasterarbeiter
II in Stralsund die Bewohner der Vorstädte an und jenseits der Dämme
III in Oldenburg Vorortsbewohner, insbesondere Handwerker
  • befohlen, daß ... die stadt-meistere die dämmere und mühlenstrasser ohne einig entgeld und kosten ihrem amte incorporiren
    1681 CCOldenb. VI 194
unter Ausschluss der Schreibform(en):