Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dafürbitten
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- wer daruor bittet, der sal dieselben buess geben1351 Erfurt/NMittThürSächs. 7, 2 (1844) 120Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer dafur bit, ..., der ist derselben pen schuldig, alz wol fur den er bit1398 MosbachStR. 561Faksimile (ca. 63 KB)
- da aber einer darfürpitten thet, soll er solliches doppelt zu erlegen schuldig sein1618 WürtLändlRQ. II 218Faksimile (ca. 46 KB)
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