Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): daheimet
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- an dem ort, da der froͤmbd daheymat ist1541 BremgartenStR. 98Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der schuldgläubiger mag sein[en] schuldner heissen daheimet stanoJ. SchweizId. II 1282Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons