Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dahintenlassen
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auf etwas verzichten
- so aber der verkäufer haut und unschlit dahinten lasst, ist es der käufer für die fueterung und derselben völlige zahlung zu halten schuldig1654 Graubünden/GraubdnRQ. II 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"