Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Danksagung
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danknehmig
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danks
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I
Dankabstattung an die Obrigkeit
- SchweizId. VII 415
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
bei der Schenkungsannahme
- mit siner danksagunge und vorwillunge bewert und uff genomen1456 Bocksdorf 524Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wer ... iemanden was ... zu schenkhen verspricht ... das ist er ... deme, so solich zuesagen mit dankhsagung oder anderer verwilligung angenommen, zu halten schuldig1599 NÖLREntw. II 13 § 1