Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dannengehen
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danks
Danksagung
dann
dannenbieten
dannenfahren
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I
abhängen
II
abgezogen werden
- so gaht an den übrigen pfanden in der schatzung der drit pfenning dannen1541 ArbergStSatzg. 35Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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