Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dareingeben
Artikel davor:
darbobensteuern
darbobentun
Darbot
darbringen
darein
dareinbringen
Dareinbrot
dareinfahren
dareinfallen
Dareingabe
dareingeben
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
zugeben
- DWB. II 772
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Schirmer,KaufmWB. 48
II
reflexiv: sich einverstanden erklären
- wirt ouch eyn gelobde vorwandilt zwischen dem gloubere und gelobir ... und sich die burgen nicht doryn geben, die dorvor gelabit hatten14. Jh. Weichb.(Dan.) 424Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)