Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Darleihe
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Darlehen als Rechtsgeschäft
- es ist erlaubt, bey der darleihe, sie bestehe in geld, lebensmitteln oder andern beweglichen sachen, zinsen zu bedingenBadLR. 1809 Satz 1905Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Diefenb.-Wülcker 330
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