Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Darleiher
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I
- mit dem geding das jme solchs erkauft gut vmb sein dargelihen gelt zu underpfand steen soll. derselbig darleiher hat ...NürnbRef. 1564 XXII 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dem darleiher, bestandmann, leibgedinger oder versatz innhaber dieselbe geistliche güter ... genommen1687 FinsterwalderObs. IV 266
- 1697 NÖsterr./ÖW. VIII 54
Faksimile (ca. 51 KB)
- 1719 Rohr,NützlVorrath 85
- entlehnte geld ... dem darleyher ... ohne proceß ... wieder gegeben1742 Siegel,CJCamb. I 406Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mit ihrer den vorzug habenden ... forderung ... dem neuen darleiher nachzustehe[n]1749 Klingner I 164Faksimile (ca. 89 KB)
- BadLR. 1809 Satz 1899
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte