Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): darsetzen
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I
etwas zur Verfügung stellen
- [die Witwe soll den Erben den Zins] nit folgen lassen noch darzuesetzen schuldtig sein1756 Schwyz/SchweizId. VII 1712Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 1799 Uri/SchweizId. VII 1712
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II 1
einsetzen (in ein Amt)
- mit rate des schultheissen, des rates und der zweüerhunderten von Berne oder des vogtes, den si denne darsezent1354 SchweizId. VII 1713Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- die tschachtelan entsetzen, wenne wir wollen, unn ander darsetzen1385 Obersimmenthal 13Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mögent die huszgenoszen einen freyen darsezen zerichten1435 Zürich/GrW. IV 270Faksimile (ca. 317 KB)
- ein weybel, so dann ein vogt von Wallenburg dargesetzt und geordnet1461 Burckhardt,Hofr. 50Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- siech, keiser, herre, das raden ich, das ir den selben setzet dar, das er das rich da bewar1493 Froning II 420
II 2
betrügen, hineinlegen
- von sölichen dingflüchtigen lüten umb ir guot betrogen und dar gesetzt werden1396 Zürich/SchweizId. VII 1713Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- biderblüt ansteckend, geuarlichen vmb das ir bringend betriegend darsetzend1546 ArgauLsch. I 259Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1590 AarauStR. 288
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- wann jemands ander lüth fürsetzlicher wyss betriegt, darsetzt und um das jhr bringtBernGS. 1615 Bl. 96Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1616 BruggStR. 223
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- 1616 WaadtStat. 218
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- 1623 ZofingenStR. 320
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