Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): darübersitzen

darübersitzen

in einer Sitzung sich mit etwas befassen
  • en sullen oik niet gehingen noch gestaden noch oik daroversitten, dat ...
    1455 Goch/NrhAnn. 75 (1903) 59
  • [die Schöffen] sollen alle burger sein vnd sollen auf die eidt aussgelesen werden von den, die mit dem schulthesen daruber sitzen 
    15. Jh. (Hs.) BambStR. 5