Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): darwerfen
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- wer dann das gelt darwürfet für den münszmeister, der sol ouch geben ... die 5 ℔ eime örtermeister14. Jh. StraßbUB. IV 2 S. 248Faksimile (PDF) - digitalisiert im Rahmen von gallica
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