Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): darziehen
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- der schuldiger [Kreditor] kompt mit den geschwornen schetzern dem gelter [Debitor] in sein hauss, soll er im darziehen zum ersten an essenden stückern, die dann der schuld gleich ... sein16. Jh. Boxberg 785Faksimile (ca. 63 KB)
- seinem creditori nur ein solches stückli liegendes guts darzeügen1722 EngelbergThalr. 131Faksimile - in Google Books