Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): darziehen

darziehen

als Pfand bieten
  • der schuldiger [Kreditor] kompt mit den geschwornen schetzern dem gelter [Debitor] in sein hauss, soll er im darziehen zum ersten an essenden stückern, die dann der schuld gleich ... sein
    16. Jh. Boxberg 785
  • seinem creditori nur ein solches stückli liegendes guts darzeügen 
    1722 EngelbergThalr. 131