Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): davonsein
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davonlassen
davonnehmen
davonsein
II
sich entledigt haben
III
von Strafe frei sein
- enmag er nicht ze sweren, so git er buosse; ist aber, dass er sweret, so ist er davon1313 SchweizId. I 843Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons