Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): davontun
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davongehen
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davonnehmen
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davonsprechen
davonstehen
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etwas freigeben
- allermenniglich, der da hupffen kauffet vnd verkauffet, wan der messer vol mysset vnd seine hende daruon thuet, so sal allerst der keuffer den gemessen hopffen entpfahen1351 Erfurt/NMittThürSächs. 7, 2 (1844) 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)