Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dawiderhandeln

dawiderhandeln

zuwiderhandeln, übertreten
  • wer dar wider handelt, so oft das geschech, sol ... 10 gulden zur busse vorfallen sein
    1540 JenaStO. 42
  • als offt er darwider handelt und damit betroffen wird
    1553 FerdBO. Art. 42
  • würde jemand dawider handeln, dem soll zum wucher-gelde mit recht nicht verholfen werden
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) 29
  • sich ... wider diesen ... befelch vergreiffen vnnd darwider ... handeln 
    1619 Lazius,Wien II 9
  • bleiben und nicht mit gewalt darwider handeln 
    1669 MittGotha 1901 S. 82-83
  • daß die ... ordnung ... nit beobachtet sondern in mehrere wege darwider gehandelt werden wolle
    1710 CAustr. III 815