Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dawiderhandeln
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davonweisen
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dawider
dawiderfechten
dawiderhandeln
zuwiderhandeln, übertreten
- wer dar wider handelt, so oft das geschech, sol ... 10 gulden zur busse vorfallen sein1540 JenaStO. 42
- als offt er darwider handelt und damit betroffen wird1553 FerdBO. Art. 42Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- würde jemand dawider handeln, dem soll zum wucher-gelde mit recht nicht verholfen werden1583 HadelnLR.(Pufendorf) 29Faksimile - in Google Books
- sich ... wider diesen ... befelch vergreiffen vnnd darwider ... handeln1619 Lazius,Wien II 9Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- bleiben und nicht mit gewalt darwider handeln1669 MittGotha 1901 S. 82-83
- daß die ... ordnung ... nit beobachtet sondern in mehrere wege darwider gehandelt werden wolle1710 CAustr. III 815Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)