Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): dazuhaben
Artikel davor:
dawiderwollen
dazu
dazuberufen
dazubitten
dazubringen
dazudienen
dazufordern
dazufügen
dazugeben
dazugehören
dazuhaben
reflexiv: sich mit Recht darzuhaben begründete Ansprüche erheben
- ob iemen darnah chome der sich mit rehte dar zvͦ habeum 1275 Schwsp.(L.) LR. Art. 30Faksimile (ca. 222 KB)
Artikel danach:
dazuhalten
dazukommen
dazuküren
dazuladen
dazulassen
dazulaufen
dazurufen
dazusagen
Dazuschlagung