Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Deferierung

Deferierung

wie Delation 
  • delatio juramenti, die zumuthung oder deferirung eines eydes ist, wann dem gegentheil zugemuthet wird, daß er dasjenige, was er vorgibt, mit einem eyd erhaͤrten solle
    1753 Oberländer 210
unter Ausschluss der Schreibform(en):